Wir haften unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche für Mängel der Lieferungen, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, wie folgt :
1. Wir liefern diejenigen Teile neu oder bessern sie aus, die innerhalb von 6 Monaten seit Inbetriebnahme, längstens jedoch 9 Monate nach Lieferung, nachweisbar in Folge schlechter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung, unbrauchbar oder in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden. Dies gilt für Umstände, die vor dem Gefahrenübergang der Anlass hierzu waren. Die Feststellung eines Mangels muss unverzüglich schriftlich dem Lieferer gemeldet werden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang.
2. Anspruch aus Mängeln verjähren in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge in 6 Monaten, jedoch frühestens mit dem Ablauf der Garantieleistungspflicht.
3. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes entstanden sind. Das Gleiche gilt für fehlerhafte Montagen, Inbetriebsetzungen oder Reparaturen, die durch den Besteller oder Dritte vorgenommen werden. Ebenfalls ist die Garantieleistung ausgeschlossen, wenn natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, mangelhafte Bauarbeiten oder ungeeigneter Baugrund sowie Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel vorliegt. Der Besteller hat die Beweislast zu tragen.
4. Die vom Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen werden nur dann durchgeführt, wenn hierfür die erforderliche Zeit und Gelegenheit gegeben wird, ansonsten ist der Lieferer von der Garantieleistungspflicht befreit. Eine Beseitigung des Mangels darf nur dann vom Käufer selbst oder durch Dritte durchgeführt werden, wenn in dringenden Fällen z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit vom Lieferer das Einverständnis eingeholt ist oder wenn er mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug ist.
5. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird die Gewährleistung in gleicher Weise wie bei dem Liefergegenstand übernommen.
6. Für Teile, die auf Grund ihrer Verwendung bzw. stofflichen Beschaffenheit, einem erhöhten Verschleiß unterliegen, wie z.B. Kugellager, Dichtungen, Manometer, Federn, Packungen von Stopfbuchsen, Membranen, usw. übernehmen wir keine Haftung.
7. Der Lieferer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen, insbesondere die Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt.
8. Ausgeschlossen sind auch Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
9. Für Personenunfälle, Störungen des Betriebsablaufes oder sonstige Schäden und Nachteile, die dem Besteller aus der Lieferung entstehen, wird nicht gehaftet.
Ein Recht auf Schadenersatz irgendwelcher Art, sowie auf Wandlung oder Minderung, insbesondere wegen entgangenen Gewinns oder Wiedererstattung der unmittelbar durch Annahme, Bearbeitung oder Verwendung der fehlerhaften Stücke dem Besteller erwachsenen Kosten, ist ausgeschlossen. Eine Garantieleistungspflicht erstreckt sich nicht auf vom Besteller gelieferte Materialien oder von ihm vorgeschriebene Konstruktionen.
10. Bestimmt der Käufer die Konstruktion oder schreibt er das Material vor, so erstreckt sich der Gewährleistungsanspruch nicht auf daraus entstehende Mängel.
11. Die vorstehenden Regelungen aus Pkt. IX gelten nur bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und Leistungen. Bei Verträgen über die Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt diese Lieferung unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.